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    November 2008/II

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgende aktuelle Entscheidungen könnten für Sie interessant sein:

    1. Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.11.2008, 2 AZR 701/07, entschieden, dass die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auch bei einer Prüfung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung finden. Kündigungen, die das Verbot der Altersdiskriminierung verletzen, können daher sozialwidrig und nach § 1 KSchG unwirksam sein. Das Lebensalter kann jedoch im Rahmen der Sozialauswahl z.B. durch die Bildung von Altersgruppen, berücksichtigt werden.

    Der Kläger war bei der Beklagten als Karosseriefacharbeiter tätig. Aufgrund mangelnder Auslastung kam es zu mehreren Entlassungen. Im Jahr 2006 einigte sich die Beklagte mit ihrem Betriebsrat in einem Interessenausgleich auf die Kündigung von 619 namentlich benannten Arbeitnehmern. Die Beklagte kündigte auch dem Kläger. Der Kündigung lag eine Punktetabelle zugrunde, welche u.a. für das Alter Sozialpunkte vorsah. Die Auswahl fand nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional nach Altersgruppen, die jeweils bis zu zehn Jahrgänge umfassten, statt. Das Bundesarbeitsgericht erachtet dies nicht als Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. In der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der Altersgruppenbildung liegt zwar eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung vor. Diese sei jedoch im Sinne von § 10 S. 1 AGG gerechtfertigt. Die Zuteilung von Alterspunkten führe nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters. Die Bildung von Altersgruppen wirkte vielmehr der Überalterung des Betriebs entgegen und relativiere damit zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer.

    2. Kündigung während der Elternzeit

    Das schriftliche Verlangen der Elternzeit ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für deren Inanspruchnahme. Es besteht grundsätzlich kein besonderer Kündigungsschutz, wenn der schriftliche Antrag versäumt wird.

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.06.2008, 2 AZR 23/07 entschieden, dass eine Kündigung gleichwohl nichtig ist, wenn der Arbeitnehmer den Anspruch auf Elternzeit zwar versäumt schriftlich geltend zu machen, sich die Kündigung aber als widersprüchliches Verhalten darstellt.

    Die Klägerin war bei der Beklagten seit 2002 beschäftigt. Im Juni 2004 bekam die Klägerin ein Kind. Nach Ablauf der Mutterschutzfrist hat die Klägerin ihre Arbeit nicht wieder aufgenommen. Gegenüber der Krankenkasse teilte die Arbeitgeberin im Juli 2004 mit, dass die Klägerin Elternzeit vom Juni 2004 bis Juni 2007 in Anspruch nehmen wird. Die Beklagte kündigte der Klägerin im Oktober 2005 ordentlich zum 31.12.2005. Die Beklagte stützte die Kündigung hauptsächlich darauf, dass die Klägerin den Anspruch auf Elternzeit nicht gemäß § 16 BErzGG (jetzt BEEG) in Schriftform gestellt hat. Die Klägerin reichte hiergegen Klage ein. Das BAG gab ihr statt. Es erachtete das Verhalten der Beklagten als widersprüchlich.

    3. Zustandekommen eines Arbeitsvertrages

    Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 25.09.2008, 11 Sa 216/08, entschieden, dass ein Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen worden sein kann, wenn in den Räumen des Unternehmens mit deren Geschäftsführerin auf ihre Stellenanzeige hin Einstellungsgespräche geführt werden. Tritt ein Vertreter des Unternehmens im Geschäftsverkehr in der Weise auf, dass er den Eindruck erweckt, als Vertreter des Unternehmens zu handeln, so wird durch seine Willenserklärung das Unternehmen verpflichtet. Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, das der Betriebsinhaber Vertragspartei werden soll und der Handelnde in dessen Namen gemäß § 164 I BGB auftritt.

    Der Kläger hat sich auf eine Stellenanzeige beworben. An dem Einstellungsgespräch nahm die Geschäftsführerin des Unternehmens als auch deren Sohn teil. Dieser wies sich gegenüber dem Kläger als Projektleiter mittels einer Visitenkarte aus. Der Kläger arbeitete dann für ein Subunternehmen der Beklagten, welches die Stundenzettel des Klägers abstempelte. Die Beklagte verweigerte die vom Kläger begehrte Zahlung mit der Begründung, der Arbeitsvertrag sei nicht mit ihr, sondern mit dem Subunternehmen zustanden gekommen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Alexander Raif
    Rechtsanwalt

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